Personalausweis

Inhalt

    Die Regierung der Slowakischen Republik hat mit Wirkung vom 15. September 2023, 6:00 Uhr MEZ, den durch den Beschluss der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 111/2020 vom 11. März 2020 zu dem Entwurf für die Ausrufung des Notstands im Zusammenhang mit der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit der Stufe II durch die vom Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Krankheit COVID-19 auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ausgerufenen Notstand aufgehoben.

    Dementsprechend muss ein Antragsteller, dessen Personalausweis zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 15. September 2023 abgelaufen ist, bis zum 15. Januar 2024 einen neuen Personalausweis beantragen. Wenn ein solcher Antragsteller keinen gültigen Reisepass besitzt, muss er nach diesem Datum eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung beantragen.

    Updated 27.03.2024
    Published 21.04.2023

    Der Personalausweis ist ein amtliches Dokument, durch welches jeder slowakische Staatsbürger/jede slowakische Staatsbürgerin seine/ihre Identität, die Staatsbürgerschaft und andere im Personalausweis angeführten Angaben nachweisen kann.

    Slowakische Staatsbürger*innen, die das Alter von 15 Jahren erreicht und einen festen Wohnsitz in der Slowakei haben, müssen - wenn vom Gesetz nicht anders festgelegt - einen Personalausweis besitzen. Einen Personalausweis dürfen auch slowakische Staatsbürger*innen, die keinen festen Wohnsitz in der Slowakei haben, oder jünger als 15 Jahre sind, besitzen. 

     

    Wer kann einen Personalausweis beantragen

    Zur Beantragung des Personalausweises muss die Person, für die der Personalausweis ausgestellt wird, persönlich vorsprechen.

    Ein Personalausweis kann persönlich bei der Botschaft beantragt werden durch:

    • slowakische Staatsbürger*innen, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, frühestens 30 Tage vor dem 15. Geburtstag
    • slowakische Staatsbürger*innen älter als 15 Jahre, aufgrund der abgelaufenen Gültigkeit des Ausweises, frühestens 180 Tage vor dem Gültigkeitsablauf des aktuellen Personalausweises
    • gesetzliche Vertreter der slowakischen Staatsbürger*innen, die jünger als 15 Jahre sind
    • der durch einen gerichtlichen Beschluss beauftragte gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (Einrichtung) für Staatsbürger*innen, die jünger als 15 Jahre sind, außer dem Buchstabe a) (der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person darf auch eine andere Person bevollmächtigen)
    • natürliche Personen, die minderjährige slowakische Staatsbürger*innen im Sinne des gerichtlichen Beschlusses betreuen, außer dem Buchstaben a)
    • Betreuer der slowakischen Staatsbürger*innen, die nicht voll geschäftsfähig sind
    • andere Personen im Namen der slowakischen Staatsbürger*innen, die langfristig bettlägerig oder psychisch krank sind und den Antrag nicht selbst stellen können. Dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung darüber beigelegt werden, dass die slowakischen Staatsbürger*rinnen den Antrag nicht persönlich stellen können, da sie langfristig bettlägerig oder psychisch krank sind. 

     

    Biometrie

    Slowakische Staatsbürger*innen, die den Antrag auf einen Personalausweis stellen, sind verpflichtet, sich der Gesichtserkennung und der elektronischen Unterschrift zu unterziehen. 

    Slowakische Staatsbürger*innen, Antragsteller*innen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen persönlichen Sicherheitscode (BOK) zu wählen. Slowakische Staatsbürger*innen älter als 65 Jahre können den persönlichen Sicherheitscode (BOK) auch später wählen. In sonstigen Fällen wird der persönliche Sicherheitscode (BOK) von der Person gewählt, die den Antrag stellt. Wird die Wahl des persönlichen Sicherheitscodes (BOK) abgelehnt, muss dieser durch die konsularische Vertretung gewählt werden. 

     

    Benötigte Unterlagen

    1. Vorheriger Personalausweis bzw. Ausweis (gültiger slowakischer Reisepass, gültiger Personalausweis, Einbürgerungsurkunde nicht älter als 6 Monate), der die Staatsbürgerschaft nachweist.
    2. Aufenthaltsbescheinigung, die Bürger*innen mit Aufenthalt im Ausland legen den durch die zuständige Meldebehörde bestätigten aktuellen Wohnort vor, wobei Bestätigungen in einer anderen als slowakischen oder tschechischen Sprache einer amtlichen Übersetzung in die slowakische Sprache benötigen.
    3. Slowakische Staatsbürger*innen, die Ergänzungen über Titel, Blutgruppe, ernsthafte Krankheit oder Schwerbehinderung im Personalausweis beantragen, sind verpflichtet, entsprechende Nachweise über den erworbenen akademischen Grad, den Bescheid über die Anerkennung des akademischen Grades, ärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis bzw. Schwerbehindertenausweis mit Begleiter, vorzulegen.
    4. Slowakische Staatsbürger*innen, die den Antrag infolge der Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit bzw. Aufhebung der Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit stellen, sind verpflichtet, den gerichtlichen Beschluss vorzulegen.
    5. Slowakische Staatsbürger*innen, die das Aufenthaltsverbot erhalten haben, oder ihr Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde, sind verpflichtet, den gerichtlichen Beschluss vorzulegen.

    Die obengenannten Unterlagen werden nicht benötigt, wenn die zu ändernden Angaben bereits im vorherigen Personalausweis eingetragen sind.

    Das Konsulat erkennt bei der Antragstellung auch den bis zu 30 Tagen nach Ablaufdatum ungültigen Personalausweis an.

    Hinweise zur Abholung

    Die Aushändigung der Personalausweise kann wie folgt erfolgen:

    • an slowakische Staatsbürger*innen, die den Antrag gestellt haben,
    • an Familienangehörige (Ehepartner, Eltern, erwachsene Kinder) nach Vorlage des Identitätsausweises,
    • für Kinder an den gesetzlichen Vertreter nach Vorlage des Identitätsausweises,
    • für langfristig bettlägerige oder psychisch kranke Staatsbürger*innen an die Person, die den Antrag gestellt hat,
    • für Personen unter 15 Jahren, die in einer Einrichtung untergebracht sind, an den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (Einrichtung) - Betreuer bzw. an die durch den Betreuer ernannte Person, nach Vorlage des gerichtlichen Beschlusses,
    • für slowakische Staatsbürger*innen, die nicht voll geschäftsfähig sind, an ihre Betreuer nach Vorlage des Identitätsausweises,
    • andere Person nach Vorlage des Identitätsausweises und der Vollmacht mit Betreuungsverfügung mit notariell beglaubigter Unterschrift. Von beglaubigten Vollmachten ist abzusehen, wenn slowakische Staatsbürger*innen bei Beantragung eine andere Person zur Abholung bevollmächtigen und diese Tatsache im Antrag vermerken.  

     

    Gültigkeit der Personalausweise

    • bei Vollendung des 15. Lebensjahres - 10 Jahre
    • unter 15 Jahren - 5 Jahre
    • unter 6 Jahren - 2 Jahre

     

    Gebühren

     

    Die Höhe der Gebühr finden Sie im Abschnitt Gebühren.

    Über die Art der Bezahlung erkundigen Sie sich bitte im Voraus bei der Vereinbarung des Termins.

     

     

    Nähere Informationen über die eID-Karte

    (elektronischer Personalausweis mit Kartenchip)

    Informácie o občianskom preukaze vo forme eID karte na webovej stránke Ministerstva vnútra SR (Informationen über den elektronischen Personalausweis mit Kartenchip (e-ID-Karte)

    Elektronická identifikačná karta (e-ID) - najčastejšie otázky a odpovede na ústrednom portáli verejných služieb ľuďom
    (Elektronischer Personalausweis mit Kartenchip (e-ID-Karte) - häufig gestellte Fragen und Antworten im Internet-Portal  für den öffentlichen Dienst)

     

    Formulare zum Herunterladen

    Elektronická žiadosť o občiansky preukaz a rezervácia termínu
    ​​​​​​​(Elektronische Beantragung des Personalausweises und Online-Terminvereinbarung).​​​​​​​