Reisedokumente

Inhalt

    Die Regierung der Slowakischen Republik hat mit Wirkung vom 15. September 2023, 6:00 Uhr MEZ, den durch den Beschluss der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 111/2020 vom 11. März 2020 zu dem Entwurf für die Ausrufung des Notstands im Zusammenhang mit der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit der Stufe II durch die vom Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Krankheit COVID-19 auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ausgerufenen Notstand aufgehoben.

    Dementsprechend informiert die Konsularabteilung der Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin, dass ein Antragsteller, dessen Reisepass nach dem 15. September 2023 abgelaufen ist und der keinen gültigen Personalausweis besitzt, die Staatsangehörigkeitsbescheinigung über die Botschaft beantragen muss. ​​​​​​​

     

    Updated 27.03.2024
    Published 21.04.2023

    Beantragung eines slowakischen Reisepasses

    Die Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin weist alle Antragsteller darauf hin, dass ohne vollständige Unterlagen keine Antragstellung möglich ist. Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, trägt die Botschaft keine Haftung für einen somit unnötig entstandenen Weg des Antragstellers zur Botschaft nach Berlin.

    Einen Reisepass können alle slowakischen Bürger*innen beantragen, die sich langfristig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten bzw. hier leben, und zwar je nach Hauptwohnsitz entweder bei der zuständigen Botschaft in Berlin oder bei dem Generalkonsulat der Slowakischen Republik in München.

    Durch die Botschaft der SR in Berlin kann ein Reisepass von den in Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Schleswig-Holstein, Bremen und Hamburg ansässigen slowakischen Bürger*innen beantragt werden.

    Das Generalkonsulat der SR in München ist zuständig für die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz.

    Die neuen EU-Reisepässe (biometrische Pässe) beinhalten Gesichtserkennung, elektronische Unterschrift und Fingerabdruck-erkennung, die vor Ort vorgenommen werden.

    Alle Bürger*innen sind verpflichtet, sich der Gesichtserkennung, der elektronischen Unterschrift und der Fingerabdruckerkennung zu unterziehen. Die Pflicht der Fingerabdruckerkennung bezieht sich nicht auf slowakische Bürger*innen, die jünger als 12 Jahre sind bzw. auf Personen, von denen ein Fingerabdruck physisch nicht möglich ist.

    Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle Bürger*innen (Kinder bis einschließlich 5 Jahre) beim Verreisen ins Ausland ein eigenes Reisedokument haben. Die Eintragung des Kindes im Reisepass der Eltern ist seit dem 27. Juni 2012 nicht mehr zulässig. 

    Ein neuer Reisepass kann bereits 6 Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Reisepasses beantragt werden.

    Bei der Beantragung des Reisepasses für Erwachsene muss die Person persönlich vorsprechen.

     

    Benötigte Unterlagen

    Originaldokumente (nach Antragstellung werden die Dokumente dem Antragsteller zurückgegeben)

    Ausgefülltes Antragsformular und Passbilder vorab werden nicht benötigt.

    • Ausweisdokument, aus dem die slowakische Staatsbürgerschaft hervorgeht; das kann ein gültiger Reisepass oder Personalausweis sein.
    • Falls der Antragsteller über keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis verfügt (im Sinne des Abs. 1), ist es vor der Beantragung des Reisepasses notwendig, eine Bescheinigung über die slowakische Staatsbürgerschaft zu beantragen (nähere Infos zur Beantragung der Bescheinigung über die slowakische Staatsbürgerschaft entnehmen Sie bitte einem separaten Teil).  
    • Es wird empfohlen, die slowakische Geburtsurkunde und, je nach Situation und falls zutreffend, die slowakische Eheurkunde vorzuzeigen.

     

    Für die Beantragung eines slowakischen Reisepasses wegen der Namensänderung nach Heirat bzw. Scheidung gilt:

    Benötigte Unterlagen

    Originaldokumente (nach Antragstellung werden die Dokumente dem Antragsteller zurückgegeben). Ausgefülltes Antragsformular und Passbilder vorab sind nicht benötigt.

    1. Ist es durch eine Heirat oder Scheidung zur Namensänderung des Antragstellers/der Antragstellerin gekommen, muss wegen den nicht mehr aktuellen Angaben im vorherigen Reisedokument eine slowakische Eheurkunde bzw. eine slowakische Eheurkunde mit Scheidungsvermerk (eine deutsche Eheurkunde mit Übersetzung in die slowakische Sprache ist nicht ausreichend) vorgelegt werden. Daraus ergibt sich, dass vor der Antragsstellung eine slowakische Eheurkunde beantragt werden muss. Diese wird durch das Sonderstandesamt (Osobitná matrika) in Bratislava ausgestellt (nähere Infos zur Beantragung der slowakischen Eheurkunde bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk entnehmen Sie bitte einem separaten Teil).

    2. Slowakische Geburtsurkunde

    3. Alter Reisepass des Antragstellers

    Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige (0-16 Jahre) müssen die Eltern bzw. Sorgeberechtige persönlich vorsprechen (Anwesenheit von Eltern bzw. Sorgeberechtigten und Minderjährigen ist also notwendig).  

    Bei Beantragung eines Reisepasses für Jugendliche (16-18 Jahre) müssen die Jugendlichen persönlich zusammen mit deren Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter vorsprechen.  

     

    Beantragung von Erstpässen (z. B. für ein neugeborenes Kind)

    Benötigte Unterlagen

    Originaldokumente (nach der Antragstellung werden die Dokumente dem Antragsteller zurückgegeben). Ausgefülltes Antragsformular und Passbilder werden vorab nicht benötigt.

    Wird durch die Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter erster slowakischer Reisepass für Minderjährige bzw. Jugendliche beantragt, werden folgende Unterlagen benötigt:

    • slowakische Geburtsurkunde (d. h. eine durch das Sonderstandesamt (Osobitná matrika) in der Slowakischen Republik ausgestellte Geburtsurkunde. Durch eine deutsche Behörde ausgestellte und in die slowakische Sprache übersetzte Geburtsurkunde ist nicht ausreichend)
    • gültiges Ausweisdokument des Elternteils/der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
    • Eheurkunde der Eltern (falls sie verheiratet sind)
    • Falls die Eltern geschieden sind, muss der antragstellende Elternteil einen Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht vorlegen (falls der Beschluss durch ein deutsches Gericht erlassen wurde, muss dieser durch einen beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzt werden)
    • Sind als gesetzlicher Vertreter des Kindes Adoptiveltern, Vormund bzw. Betreuer bestellt, müssen diese einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss vorlegen, durch den der gesetzliche Vertreter beauftragt wurde, das Kind in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (falls der Beschluss durch ein deutsches Gericht erlassen wurde, muss dieser durch einen beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzt werden)

     

    Gültigkeit von Reisedokumenten

    Die Gültigkeitsdauer von slowakischen Reisepässen beträgt:

    • bei slowakischen Staatsangehörigen über 16 Jahren: 10 Jahre;
    • bei slowakischen Staatsangehörigen unter 16 Jahren: 5 Jahre;
    • bei slowakischen Staatsangehörigen unter 6 Jahren: 2 Jahre;
    • bei slowakischen Staatsangehörigen, bei denen es nicht möglich ist, die Fingerabdrücke abzunehmen, beträgt die Gültigkeit des Reisepasses 1 Jahr (Fingerabdruckerkennung wird bei jedem slowakischen Staatsangehörigen älter als 12 Jahre durchgeführt) 

     

    Gebühren

    Die Höhe der Gebühr finden Sie im Abschnitt Gebühren.

    Über die Art der Bezahlung erkundigen Sie sich bitte im Voraus bei der Vereinbarung des Termins.

     

    Allgemeine Informationen über die Reisepässe

    Slowakische Reisepässe werden nicht durch die Botschaft ausgestellt, sondern durch die zuständige Behörde des Polizeipräsidiums in der Slowakischen Republik. Nach der vollständigen Antragstellung und Bezahlung werden die Anträge im Sinne des Gesetzes Nr. 145/95 und Nr. 653/2004 der Gesetzessammlung zur Bearbeitung in die Slowakei gesandt.

    Die Bearbeitung von vollständig ausgefüllten Anträgen dauert in der Regel ca. bis zu zwei Monaten ab der Antragstellung und vollständigen Bezahlung. Über die Fertigstellung des Reisepasses wird der Antragsteller/die Antragstellerin durch eine SMS bzw. eine E-Mail benachrichtigt.

    Die durch tschechische Behörden ausgestellten Dokumente (bis 1993) sind ohne Übersetzung und Legalisierung gültig.

    Kommt es während der Bearbeitungszeit zur Adressenänderung oder ggf. Änderung der Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland, werden Sie gebeten, diese Änderung umgehend der Botschaft mitzuteilen.

     

    Verlust/ Diebstahl von Reisedokumenten

    Verlust und/oder Diebstahl eines Reisedokuments (Reisepass, Personalausweis, Ersatzreisedokument) muss unverzüglich der zuständigen örtlichen Polizeistelle in Deutschland und ebenfalls der Polizei in der Slowakei gemeldet werden. Die Verlustmeldung ist auch persönlich über die Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin möglich.

    Dazu werden Sie gebeten, das Formular „Meldung über den Verlust/Diebstahl des Reisedokuments“ auszufüllen und zu unterzeichnen.

    Meldung über den Verlust/ Diebstahl des Reisedokuments

    Ersatzreisedokument

    Ein Ersatzreisedokument wird nur für eine notwendige einmalige Einreise in die Slowakei ausgestellt. Die Rückreise nach Deutschland oder in ein anderes Land mit einem solchen Dokument ist nicht möglich.

    1. Ein Ersatzreisedokument kann bei Verlust oder Diebstahl persönlich direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin zum Zweck der Einreise in die Slowakei beantragt werden. Dazu ist eine polizeiliche Bescheinigung über den gemeldeten Schadensfall in Deutschland vorzulegen und eine Gebühr in der Höhe von 10,- EUR zu bezahlen. Sollte innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten ein zweites Ersatzreisedokument ausgestellt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 20,- EUR berechnet.
    2. Ein Ersatzreisedokument kann persönlich auch für ein neugeborenes Kind (ein in der BRD geborenes Kindes), das noch über keine slowakische Geburtsurkunde verfügt und die Eltern aus wichtigen Gründen mit dem Kind in die Slowakei fahren müssen, beantragt werden. In solchem Fall muss bei der Beantragung des Ersatzreisedokuments eine Gebühr in Höhe von 10,- EUR bezahlt werden.

     

    Benötigte Unterlagen

    • Reisepässe der Eltern
    • durch einen beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzte deutsche Geburtsurkunde des Kindes
    • Eheurkunde der Eltern, falls sie verheiratet sind