Die Ausstellung von standesamtlichen Urkunden kann nur persönlich bei der Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin beantragt werden.
Bitte geben Sie im Antragsformular immer die Telefon- oder E-Mail-Kontaktdaten des Antragstellers an.
Bei der Ausstellung von standesamtlichen Urkunden wird zwischen der Beantragung des Originals und eines Duplikats einer standesamtlichen Urkunde unterschieden.
Das Original wird ausgestellt, wenn die Geburt, die Eheschließung oder der Todesfall beim Sonderstandesamt in der Slowakischen Republik eingetragen ist (wenn die slowakische standesamtliche Urkunde noch nicht ausgestellt wurde).
Das Duplikat wird ausgestellt, wenn die slowakische standesamtliche Urkunde bereits in der Vergangenheit ausgestellt worden ist.
Ab 16. Februar 2019 ist keine Apostille mehr für öffentliche Urkunden der EU-Mitgliedstaaten erforderlich:
Am 16. Februar 2019 trat die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit der Bürger durch Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden in der Europäischen Union in Kraft.
Für öffentliche Urkunden, die nach dem 16. Februar 2019 ausgestellt werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (z. B. Standesamtsurkunden, Scheidungsurteile, Strafregisterauszüge), ist eine höhere Beglaubigungsstufe in Form einer Apostille (höhere Beglubigung) nicht mehr erforderlich.
Amtliche Übersetzung ins Slowakische ist nicht erforderlich, wenn eine Person bei einem deutschen Standesamt die Ausstellung des Standardformulars (d. h. in deutscher und slowakischer Sprache) für eine öffentliche Urkunde (internationale Geburts-, Heirats- bzw. Sterbeurkunde) beantragt.
Das Original
Geburtsurkunde
Dem Antrag auf eine slowakische Geburtsurkunde müssen beigefügt werden:
- deutsche Geburtsurkunde im Original mit Apostille (mit Ausnahme von EU-Ländern) und amtliche Übersetzung in die slowakische Sprache (Übersetzung ist auch über die Botschaft der Slowakischen Republik möglich),
- slowakische Heiratsurkunde der Eltern; falls diese nicht vorhanden ist, füllen Sie das Formular (word 16.8 kB) aus
- das Formular (RTF 79,4 kB) ausfüllen
Entgegennahme der Anträge auf die Eintragung der Geburt (Geburtsurkunde) durch das Sonderstandesamt des Innenministeriums der SR
Ab dem 15. Juni 2023 muss bei den Anträgen auf die Eintragung der Geburt auch eine aktuell gültige Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik des Kindes bzw. des Erwachsenen, dessen Geburt beim Sonderstandesamt des Innenministeriums der Slowakischen Republik registriert ist, vorgelegt werden.
Ausnahme
Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Antrag auf die Eintragung der Geburt des Kindes im Ausland wird innerhalb von 180 Tagen seit dem Tag der der Geburt des Kindes gestellt
und gleichzeitig
b) die Eltern des Kindes sind ausschließlich Bürger der Slowakischen Republik (d. h. keine Ausländer bzw. Personen mit doppelter oder mehrfacher Staatsbürgerschaft).
In diesem Fall ist das Verfahren wie folgt:
- die antragstellenden Eltern reichen zusätzlich zu den anderen erforderlichen Unterlagen eine eidesstattliche Erklärung ein;
- die Unterschriften der Eltern auf der eidesstattlichen Erklärung werden von der Botschaft ordentlich beglaubigt; für die Beglaubigung der Unterschriften wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der aktuell geltenden Liste der Verwaltungsgebühren erhoben.
Hinweis
Wenn eine Person eine andere als die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt und die Eltern an der Eintragung des Nachnamens ohne die Endung -ová interessiert sind, muss das entsprechende Feld im Formular ausgefüllt und von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.
- Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweises des Elternteils - slowakischer Staatsbürger
Heiratsurkunde
Dem Antrag auf die Ausstellung einer slowakischen Heiratsurkunde ist Folgendes beizufügen:
im Falle einer ersten Eheschließung:
- das Formular (RTF 68,1 kB) ausfüllen
- deutsche/internationale Heiratsurkunde im Original, apostilliert (mit Ausnahme von EU-Ländern) und amtlich ins Slowakische übersetzt (die Übersetzung ist auch über die slowakische Botschaft möglich)
- Fotokopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises der Slowakischen Republik des Antragstellers
Wenn der Antragsteller geschieden ist (zweite, dritte Ehe):
- Original des letzten slowakischen Scheidungsurteils - siehe Kapitel "Scheidungsurteil"
- alle sonstigen Dokumente wie im Falle einer ersten Ehe
Sterbeurkunde
Dem Antrag auf die Ausstellung einer slowakischen Sterbeurkunde ist Folgendes beizufügen:
- Original der deutschen Sterbeurkunde und einer amtlichen Übersetzung ins Slowakische
- Fotokopie des Reisepasses bzw. Personalausweises des Verstorbenen
- Fotokopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises des Antragstellers
- das Formular (RTF 51,5 kB) ausfüllen
Duplikat
Im Falle des Antrags auf die Ausstellung eines Duplikats einer standesamtlichen Urkunde (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde):
- das Formular (PDF 104,2 kB) ausfüllen
- Fotokopie des Reisepasses bzw. Personalausweises
Scheidungsurteil
Bei dem Antrag auf die Registrierung eines Scheidungsurteils in der Slowakischen Republik wird danach unterschieden, ob es sich um ein ausländisches Scheidungsurteil handelt, das vor dem 1. Mai 2004 oder nach dem 1. Mai 2004 ergangen ist.
Bei ausländischen Scheidungsurteilen, die vor dem 1. Mai 2004 ergangen sind, muss die Anerkennung das Landgericht Bratislava erfolgen. Der Antragsteller wendet sich direkt an das Landgericht Bratislava. Es ist nicht möglich, einen solchen Antrag bei der Botschaft zu stellen.
Im Falle eines ausländischen Scheidungsurteils, das nach dem 1. Mai 2004 ausgestellt wurde, ist es möglich, das Scheidungsurteil beim Standesamt der Slowakischen Republik auch über die Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin zu registrieren. Dazu müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Original der slowakischen Geburtsurkunde
- Original der slowakischen Heiratsurkunde (falls nicht - siehe Kapitel "Heiratsurkunde")
- Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweises
- Original des Scheidungsurteils in deutscher Sprache, versehen mit einer Apostille (mit Ausnahme von EU-Ländern) und amtlich ins Slowakische übersetzt
Info: Zusätzlich zur Registrierung eines ausländischen Scheidungsurteils kann der Antragsteller auch ein Duplikat der slowakischen Heiratsurkunde mit dem Scheidungsprotokoll beantragen (gegen eine Gebühr).
Antrag auf die Apostillierung (höhere Beglaubigung) von slowakischen Standesamtsurkunden zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung der Slowakischen Republik in Berlin
Der Antrag muss persönlich oder schriftlich bei der Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin eingereicht werden.
Die Telefon- oder E-Mail-Adresse des Antragstellers muss angegeben werden.
- Formloser Antrag (Muster: „Ich beantrage eine Apostille für eine slowakische Standesamtsurkunde zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland und erkläre ehrenwörtlich, dass ich die damit verbundenen Verwaltungsgebühren übernehmen werde.“)
- Original der slowakischen Standesamtsurkunde (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde), die in der Slowakischen Republik apostilliert werden soll, nicht älter als 6 Monate (Standesamtsurkunden, die älter als 6 Monate sind, können nicht apostilliert werden)
- Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweises des Antragstellers
Auskünfte über die Apostille deutscher amtlicher Dokumente erteilen die Behörden, die sie ausgestellt haben.
Antrag auf die Apostille für eine deutsche Standesamtsurkunde zum Zwecke ihrer Verwendung in der Slowakischen Republik
Slowakische Staatsbürger, die sich in der Slowakischen Republik aufhalten, haben die Möglichkeit, eine Apostille für eine deutsche Standesamtsurkunde zu beantragen, die sie für ein Verfahren in der Slowakischen Republik benötigen.
Der Antrag auf Apostille einer deutschen Standesamtsurkunde, die nicht älter als 6 Monate ist (meistens bei Sterbeurkunden), ist an das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik - Konsularabteilung zu richten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik.
Die Bearbeitungszeit für dieses Verfahren sollte etwa 1-2 Monate betragen.
Versendung der von dem Sonderstandesamt des Innenministeriums der Slowakischen Republik ausgestellten Standesamtsurkunden
Wenn der Antrag auf die Eintragung eines Standesamtsereignisses, das über die Botschaft der SR gestellt wurde, von dem Sonderstandesamt des Innenministeriums der SR positiv bearbeitet wurde und die beantragte Standesamtsurkunde ausgestellt wird, wird diese ausschließlich an die Botschaft gesendet, die den Antrag entgegengenommen hat.
In Ausnahmefällen (z. B. bei Antragstellern, die in die Slowakei zurückkehren, um dort ihren ständigen Wohnsitz zu nehmen, nachdem sie einen Antrag auf die Eintragung eines standesamtlichen Ereignisses gestellt haben), kann über die Botschaft beantragt werden, dass die erste ausgestellte Urkunde an eine Adresse in der Slowakei geschickt wird. In diesem Ausnahmefall ist das folgende Verfahren zu befolgen:
- bei der Beantragung der Eintragung eines standesamtlichen Ereignisses schreibt der Antragsteller eigenhändig einen Antrag auf die Zusendung der benötigten standesamtlichen Urkunde an die Adresse in der Slowakischen Republik, den er eigenhändig unterzeichnet;
- die Unterschrift des Antragstellers wird von der Botschaft ordnungsgemäß beglaubigt, und für die Beglaubigung der Unterschrift wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der geltenden Verwaltungsgebührenordnung erhoben.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass ein Bürger, der sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik aufhält, die Möglichkeit hat, beim Sonderstandesamt des Innenministeriums der Slowakischen Republik ein Duplikat der standesamtlichen Urkunde auf dem üblichen Weg zu beantragen.
Einreichung elektronischer standesamtlichen Urkunden
Falls der Antragsteller ein elektronisch ausgestelltes ausländisches standesamtliches Dokument vorlegt, so kann dieses unter folgenden Voraussetzungen akzeptiert werden:
- Der Antragsteller ist objektiv nicht in der Lage, eine in Papierform ausgestellte standesamtliche Urkunde zu besorgen, weil der Staat solche Urkunden überhaupt nicht ausstellt.
- Zusätzlich zu der elektronisch ausgestellten und ausgedruckten standesamtlichen Urkunde muss der Antragsteller auch ein ausgedrucktes positives Ergebnis der Echtheitsprüfung vorlegen (z. B. Vermerk, Überprüfung über QR-Code-Link usw.). Die Botschaft der SR kann die Überprüfung der vorgelegten Personenstandsurkunde auch selbst durchführen, sofern sie dazu in der Lage ist.