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Führungszeugnis - Auszug aus dem Strafregister

Der Auszug aus dem Strafregister ist ein öffentliches Dokument, das belegt, ob eine natürliche Person rechtskräftig verurteilt wurde oder nicht (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 330/2007 Slg. über das Strafregister).

Der Auszug aus dem Strafregister wird von der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik auf Antrag der Person ausgestellt, auf die er sich bezieht und deren Identität zu überprüfen ist (§ 10 Absatz 2 des Gesetzes).

Der Antrag auf den Auszug aus dem Strafregister kann auch von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person gestellt und der Auszug aus dem Strafregister entgegengenommen werden. Die Vollmacht muss von einem Notar oder einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt sein, darf nicht älter als 30 Tage sein und muss dem Antrag beigefügt werden.

Die bevollmächtigte Person muss Folgendes vorlegen:

  • ein Dokument, das die Identität des Antragstellers bestätigt,
  • ein Dokument, das ihre Identität nachweist (Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes).

Der Antrag auf den Auszug aus dem Strafregister ist vom Bürger persönlich bei der Staatsanwaltschaft, in den Gemeinden, die das Standesamt unterhalten, oder bei den Botschaften der Slowakischen Republik einzureichen (§ 10(3) des Gesetzes).

Der Antrag auf den Strafregisterauszug ist auf einem vorgeschriebenen Formular zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Familienname, Mädchenname, ursprünglicher Vor- oder Nachname, falls der Vor- oder Nachname geändert wurde, oder Spitzname der Person, auf die sich der Antrag bezieht,
  • Geburtsdatum, Geburtsnummer, Geburtsort und -bezirk, Anschrift des ständigen Wohnsitzes und, bei den im Ausland geborenen Personen, das Geburtsland,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Geschlecht,
  • Name, Vorname und Mädchenname der Eltern (§ 10 Absatz 4 des Gesetzes).

Die Richtigkeit der im Antrag auf den Strafregisterauszug angegebenen Daten und die Identität des Antragstellers werden überprüft (Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes):

  • bei einem Bürger der Slowakischen Republik anhand des Personalausweises oder eines anderen Identitätsnachweises und der Geburtsurkunde,
  • bei Ausländern anhand der in die Landessprache übersetzten Geburtsurkunde und eines Reisedokuments bzw. eines anderen Dokuments zum Nachweis der Identität.

Bei der Beantragung des Führungszeugnisses über die Botschaft:

  • legt der Bürger der Slowakischen Republik einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass der Slowakischen Republik und seine Geburtsurkunde vor,
  • Ausländer müssen einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis ihres Heimatlandes und eine Geburtsurkunde vorlegen.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 14 Euro in bar.