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Geburtsurkunde 

Published 21.08.2022

Beantragung der slowakischen Geburtsurkunde

Um eine ausländische Geburt auch in der Slowakei eintragen zu lassen, muss eine slowakische Geburtsurkunde beantragt werden. Die Geburtsurkunde wird ebenso benötigt, wenn Sie beabsichtigen einen slowakischen Reispass bzw. Personalausweis zu beantragen. 

 

Geburtsurkunde beantragen - benötigte Unterlagen

Zur Beantragung der slowakischen Geburtsurkunde wird benötigt:

Online-Terminreservierung 

  • persönlisches Erscheinen in der konsularischen Abteilung des Generalkonsulats der Slowakischen Republikin München zum bestätigten Termin,
  • der Antrag wird durch den Elternteil mit slowakischer Staatsbürgerschaft gestellt,
  • der Antrag muss leserlich in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.

    Zum Herunterladen:   Zápis o narodení /Eintragung in das Geburtenregister/ (rtf; 79.35 KB)
    (der Antrag kann vorab ausgedruckt und ausgefüllt werden. Dies verkürzt die Bearbeitungsdauer im Konsulat. In keinem Fall darf der Antrag vorab durch die Eltern unterzeichnet werden. Die konsularischen Angestellten überprüfen die Identität des Antragstellers/ der Antragstellerin vor Ort. Erst dann darf der Antrag unterschrieben werden. Ist dem Antragsteller/ der Antragstellerin etwas unklar, bleibt der Teil unausgefüllt und wird erst nach Rücksprache mit dem Konsulat vor Ort ausgefüllt),
  • Identitätsnachweis des Antragsstellers/ der Antragstellerin (gültiger slowakischer Reisepass oder Personalausweis),
  • Original des mehrsprachigen Formulars der deutschen Geburtsurkunde des Kindes nach Artikel 7, bestimmt für die Slowakische Republik (dieses wird durch die gleiche Behörde wie die Geburtsurkunde ausgestellt. Das Original wird nicht zurückgegeben und bleibt für die weitere Bearbeitung in der Slowakei). Besitzt der Antragsteller/ die Antragstellerin kein mehrsprachiges Formular, kann dieses Dokument durch eine amtliche Übersetzung der deutschen Geburtsurkunde in die slowakische Sprache ersetzt werden,
  • Originale der standesamtlichen Dokumente der Eltern (gilt nur für slowakische Staatsbürger*innen),
  • bei Scheidung der Ehe eines Elternteils (nur slowakische Staatsbürger*innen) muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden,
  • sind die Eltern des Kindes am Tag der Geburt des Kindes nicht verheiratet, müssen sie das in die slowakische Sprache übersetzte Original der Vaterschaftsanerkennung, sowie der Namensführung des Kindes, einreichen,
  • ist das Kind weibliches Geschlechtes und der Nachname in der deutschen Geburtsurkunde ohne Suffix /Endung/ (-á, -ová) eingetragen ist, müssen beide Eltern vorsprechen, falls sie slowakische Staatsbürger sind und stimmen gemeinsam zu, das Kind auch in der slowakischen Geburtsurkunde ohne Suffix /Endung/ (-á, -ová ) eintragen zu lassen.

 

Ein Elternteil ist Staatsbürger der Russischen Föderation oder Ungarn

Ist ein Elternteil des Kindes Staatsbürger*in der Russischen Föderation oder Ungarn, ist es notwendig, noch vor Eintragung in das Geburtenregister, Ausstellung der Einbürgerungsurkunde durch das Konsulat der Slowakischen Republik zu beantragen. Bei der Beantragung der Einbürgerungsurkunde müssen die Eltern erklären, dass sie die slowakische Staatsbürgerschaft für ihr Kind beantragen. Dieser Prozess ist zeitlich begrenzt – siehe unten genannte Abkommen. Erst, wenn die oben genannten Dokumente eingereicht werden, kann die slowakische Geburtsurkunde beantragt werden.  Die Anforderungen der Staatsbürgerschaft beruhen auf Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der UdSSR über die Vermeidung der doppelten Staatsbürgerschaft (Verordnung Nr. 71/1981 der Gesetzessammlung bzw. Internationalem Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und Ungarn (Nr. 37/61 der Geseztessammlung) über die Vermeidung der doppleten Staatsangehörigkeit.  

 

Welche Dokumente werden nicht benötigt

Bei der Beantragung der Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind

  • wird keine Geburtsurkunde des Elternteils mit slowakischer Staatsbürgerschaft verlangt, wenn in der Vergangenheit bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde und diese im Register der natürlichen Personen eingetragen ist;
  • wird keine Eheurkunde der Eltern des minderjährigen Kindes benötigt, wenn die Ehe bereits in der Vergangenheit durch ein slowakisches Standesamt eingetragen wurde.

Werden diese Dokumente allerdings vorgelegt, kann die Bearbeitungszeit verkürzt werden.

 

Bearbeitungszeit

Eintragung durch Sondermatrikel /Osobitná matrika/ wird in der Regel spätestens drei Monate nach Zustellung der Mitteilung durchgeführt. Das Generalkonsulat erteilt keine Auskünfte über den Status einzelner Anträge bei der Sondermatrikel.

Vollständig eingereichte Anträge werden durch das Generalkonsulat zur Bearbeitung an die Sondermatrikel bei dem Innenministerium der Slowakischen Republik in Bratislava versendet.

 

Kosten

Für die slowakische Geburtsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro und 4 Euro für Porto in bar bei der Beantragung direkt vor Ort in der konsularischen Abteilung erhoben.