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Reisedokumente

Obsah
    Updated 04.04.2024
    Published 01.09.2022

    Beantragung eines slowakischen Reisepasses

    Das Generalkonsulat weist alle Antragsteller darauf hin, dass ohne komplette Unterlagen kein Antrag möglich ist.  Sollten die Unterlagen nicht komplett sein, trägt das Generalkonsulat keine Haftung für einen somit unnötig entstandenen Weg des Antragstellers zum Konsulat nach München.

    Einen Reisepass können alle slowakischen Bürger*innen beantragen, die sich langfristig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier leben, und zwar je nach Hauptwohnsitz, bei zuständiger Botschaft oder zuständigem Generalkonsulat der Slowakischen Republik in Deutschland.

     

    Durch das Generalkonsulat der SR in München kann ein Reisepass von in Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz ansäsigen slowakischen Bürgerinnen und Bürgern beantragt werden.

    Für alle anderen Bundesländer ist die Botschaft der Slowakischen Republik in Berlin zuständig.

    Die neuen EU-Reisepässe beinhalten Gesichtserkennung, elektronische Unterschrift und Fingerabdruckerkennung.

    Alle Bürger*innen sind verpflichtet sich der Gesichtserkennung, elektronischer Unterschrift und Fingerabdruckerkennung zu unterziehen. Der Pflicht einer Fingerabdruckerkennung nachzukommen, müssen nicht die Bürger*innen, die jünger als 12 Jahre sind, oder Personen, von denen der Fingerabdruck physisch nicht möglich ist.

    Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle Bürger*innen (Kinder bis einschließlich 5 Jahre) beim Verreisen ins Ausland ein eigenes Reisedokument haben. Eintragung des Kindes im Reisepass der Eltern ist seit dem 27. Juni 2012 nicht mehr zulässig.
     

    Ein neuer Reisepass darf bereits 6 Monate vor dem Gültigkeitsende des alten Reisepasses beantragt werden.

     

    Bei Beantragung eines Reisepasses für Erwachsene muss die Person persönlich vorsprechen

    Benötigte Unterlagen:

    Originaldokumente (nach Antragstellung werden die Dokumente dem Antragsteller zurückgegeben)

    Ausgefülltes Antragsformular und Passbilder werden vorab nicht benötigt.

     

    • Ausweisdokument, aus dem die slowakische Staatsbürgerschaft herausgeht,  dieser kann der gültige Reisepass oder Personalausweis sein (während des durch die Regierung der Slowakischen Republik ausgerufenen Notstandes gelten bis auf Widerruf als gültige Ausweisdokumente auch Dokumente, deren Gültigkeit nach dem 09.04.2020 abgelaufen ist). Über den Widerruf des Notstandes wird das Generalkonsulat auf der Webseite informieren.
    • Falls der Antragsteller über keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis verfügt (im Sinne des Abs. 1)  ist vor der Beantragung eines Reisepasses notwendig eine Bescheinigung über die slowakische Staatsbürgerschaft zu beantragen (nähere Infos zur Beantragung der Bescheinigung über die slowakische Staatsbürgerschaft entnehmen Sie bitte einem separaten Teil).  
    • Es wird empfohlen die slowakische Geburtsurkunde und je nach Situation, falls zutreffend, slowakische Eheurkunde vorzuzeigen.

     

    Beantragung eines Slowakischen Reisepasses  wegen Namensänderung bei Heirat oder Scheidung

    Benötigte Unterlagen:

    Originaldokumente  (nach Antragstellung werden die Dokumente dem Antragsteller zurückgegeben)

    Ausgefülltes Antragsformular und Passbilder werden vorab nicht benötigt.

    1. Ist durch Heirat oder Scheidung zur Namensänderung des Antrastellers/ der Antragstellerin gekommen, muss wegen anderen Angaben im vorherigen Reisedokument  slowakische Eheurkunde oder slowakische Eheurkunde mit Scheidungsvermerk (eine deutsche Eheurkunde mit Übersetzung in die slowakische Sprache ist nicht ausreichend) vorgelegt werden. Daraus ergibt sich, dass vor der Antragsstellung eine slowakische Eheurkunde beantragt werden muss – diese wird durch die Sondermatrikel /Osobitná matrika/ in  Bratislava ausgestellt (nähere Infos zur Antragstellung der slowakischen Eheurkunde oder Eheurkunde mit Scheidungsvermerk entnehmen Sie bitte einem separaten Teil).

    2. Slowakische Geburtsurkunde

    3. Alter Reisepass des Antragstellers

    Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige (0 – 16 Jahre

    Bei Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige müssen die Eltern oder Sorgeberechtige persönlich vorsprechen (Anwesenheit von Eltern oder Sorgeberechtigten und Minderjhährigen ist also notwendig)  

    Bei Beantragung eines Reisepasses für Jugentliche (16 – 18 Jahre) müssen die Jugentlichen persönlich zusammen mit deren Eltern oder anderem gesetzlichen Vertreter vorsprechen.  

     

    Beantragung bei Erstpässen (z.B. für neugeborenes Kind)

    Benötigte Unterlagen:

    Originaldokumente  (nach Antragstellung werden die Dokumente dem Antragsteller zurückgegeben)

    Ausgefülltes Antragsformular und Passbilder werden vorab nicht benötigt.

    Wird durch Eltern oder gesetzlichen Vertreter erster slowakischer Reisepass für Minderjährige oder Jugentliche beantragt, werden folgende Unterlagen benötigt:

    • slowakische Geburtsurkunde (d. h. die durch Sondermatrikel /Osobitná matrika/ in der Slowakischen Republik ausgestellte Geburtsurkunde -  durch eine deutsche Behörde ausgestellte, in die slowakische Sprache übersetzte Geburtsurkunde ist nicht ausreichend)
    • gültiges Ausweisdokument des Elternteils/ der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
    • Eheurkunde der Eltern (falls sie verheiratet sind);
    • Falls die Eltern geschieden sind, muss der antragstellende Elternteil einen Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht vorlegen (falls der Beschluss durch ein deutsches Gericht erlassen wurde, muss dieser durch einen beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzt werden)
    • Sind als gesetzlicher Vertreter des Kindes Adoptiveltern, Vormund, Betreuer bestellt, müssen diese einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss vorlegen, durch den der gesetzliche Vertreter beauftragt ist, das Pflegekind in zivilrechtichen Angelegenheiten zu vertreten (falls der Beschluss durch ein deutsches Gericht erlassen wurde, muss dieser durch einen beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzt werden).

     

    Gültigkeit von Reisedokumenten

    Die Gültigkeitsdauer von slowakischen Reisepässen beträgt:

    • bei slowakischen Staatsangehörigen über 16 Jahre - 10 Jahre;
    • bei slowakischen Staatsangehörigen unter 16 Jahre - 5 Jahre;
    • bei slowakischen Staatsangehörigen unter 6 Jahre - 2 Jahre;
    • bei slowakischen Staatsangehörigen, bei denen nicht möglich ist Fingerabdrücke abzunehmen, beträgt die Gültigkeit des  Reisepasses 1 Jahr (Fingerabdruckerkennung wird bei jedem slowakischen Staatsangehörigen, der älter als 12 Jahre ist, durchgeführt). 

     

    Gebühren

    Die anfallenden Gebühren werden in bar bei Generalkonsulat vor Ort bezahlt. Kreditkartenzahlung ist leider nicht möglich.

    Reisepass über 16 Jahre 60 Euro
    Reisepass von 6 bis 16 Jahre 22 Euro
    Reisepass unter 6 Jahre 14 Euro
    Reisepass mit Gültigkeitsdauer 1 Jahr über 16 Jahre 45 Euro
    Reisepass mit Gültigkeitsdauer 1 Jahr unter 16 Jahre 14 Euro
    Reisepass wegen Namensänderung durch Heirat während der Gültigkeit des Reisepasses kostenlos

     

    Allgemeine Informationen über die Reisepässe

    Slowakische Reisepässe werden nicht durch Generlakonsulat erstellt, sondern durch das zuständige Organ des Polizeipräsidiums in der Slowakischen Republik. Nach vollständiger Antragstellung und Bezahlung werden die Anträge im Sinne des Gesetzes Nr. 145/95 der Gesetzessammlung und Nr. 653/2004 der Gesetzessammlung zur Bearbeitung in die Slowakei gesandt.

    Die Bearbeitung von komplett ausgefüllten Anträgen dauert in der Regel ca. zwei Monate ab der Antragstellung und vollstädniger Bezahlung. Über die Fertigstellung des Reisepasses wird der Antragsteller/ die Antrastellerin durch eine SMS oder E-Mail benachrichtigt.

    Kommt während der Bearbeitung zur Adressänderung ggfls. Änderung der Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland, werden Sie gebeten dies umgehend dem Generalkonsulat mitzuteilen.

     

    Verlust/ Diebstahl von Reisedokumenten 

    Verlust und/ oder Diebstahl eines Reisedokuments (Reisepass, Personalausweis, Ersatzreisedokument) muss unverzüglich der örtlichen Polizeistelle in Deutschland und ebenfalls der Polizei in der Slowakei gemeldet werden. Verlustmeldung ist auch persönlich über das Generalkonsulat der Slowakischen Republik in München möglich.

    Dazu werden Sie gebeten das Formular „Meldung über den Verlust/ Diebstahl des Reisedokuments“ auszufüllen und zu unterzeichnen.

    Meldung über den Verlust/ Diebstahl des Reisedokuments

     

     

    Ersatzreisedokument

    Ein Ersatzreisedokument wird nur einseitig,  für eine in die Slowakei notwendige Einreise, ausgestellt. Eine Rückreise nach Deutschland oder in ein anderes Land mit einem solchen Dokument ist nicht möglich.

    1. Ein Ersatzreisedokument kann bei Verlust oder Diebstahl persönlich direkt bei der Konsularischen Abteilung des Generalkonsulats der Slowakischen Republik in München, im Fall einer Einreise in die Slowakei,  beantragt werden. Dazu ist eine polizeiliche Bescheinigung über den gemeldeten Schadensfall in Deutschland vorzuzeigen und eine Gebühr in Höhe von 14 Euro zu bezahlen.

    2. Ein Ersatzreisedokument kann persönlich auch im Falle eines neugeborenen Kindes  (eines in der BRD geborenes Kindes), das noch über keine slowakische Geburtsurkunde verfügt und die Eltern aus wichtigen Gründen mit dem Kind in die Slowakei fahren müssen, beantragt werden. In solchem Fall muss bei Beantragung eines Ersatzreisedokuments eine Gebühr in Höhe von 14 Euro bezahlt werden.

     

    Benötigte Unterlagen:

    • Reisepässe der Eltern
    • durch einen beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzte  deutsche Geburtsurkunde des  
    • Kindes
    • Eheurkunde der Eltern, falls sie verheiratet sind.

     

    Kontakt der Konsularischen Abteilung und Sprechzeiten:

    Generalkonsulat der Slowakischen Republik
    Vollmannstrasse 25d
    81925 München

    Tel: 0049/89/92334900
    Fax: 0049/89/92334954
    E-Mail: cg.munich@mzv.sk
    Sprechzeiten: Dienstag - Mittwoch - Donnerstag: 08.30-11.00 Uhr