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Zweitschriften von standesamtlichen Dokumenten 

Updated 08.09.2022
Published 21.08.2022

Sie werden gebeten bei Beantragung der Zweitschriften von standesamtlichen Dokumenten einen Termin über unser Online-Terminreservierungssystem zu buchen.

Das Standesamt stellt eine Abschrift aus dem Personalstandsregister (Zweitschrift der Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde) aufgrund eines schriftlichen Antrags aus.

 

Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift können folgende Personen stellen:

  • die betroffene Person oder ihr Familienmitglied,
  • die Person, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ein Kind in Ersatzbetreuung hat,
  • die Person, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ein Kind in der Bereitschaftspflege hat,
  • die Person, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ein Kind als Pflegefamilie aufgenommen hat,
  • der Vormund, wenn das Kind persönlich von ihm gepflegt wird,
  • der durch Gericht ernannte Betreuer.

 

Zum Zweck der Beantragung einer Zweitschrift von standesamtlichen Dokumenten werden als Familienangehörige, Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Kinder und durch Ausweisen auch eine andere, nahestehende Person, gehalten. Die familiäre Beziehung zur Person, für die eine Zweitschrift von standesamtlichen Dokumenten beantragt wird, muss von dem Antragsteller/ der Antragstellerin durch ein entsprechendes Dokument (z. B. Geburts- oder Eheurkunde) nachgewiesen werden.

Der Antrag kann persönlich durch Generalkonsulat in München oder schriftlich direkt bei dem auszustellenden Standesamt in der Slowakei, gestellt werden.

 

Benötigte Unterlagen:

  • die Antragsteller*innen erscheinen zum reservierten Termin,
  • die Antragsteller*innen weisen sich durch einen gültigen Identitätsausweis aus,
  • die Antragsteller*innen füllen den dotazník/Fragebogen/  (rtf; 65.74 KB) aus. Bei Anträgen auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein Familienmitglied muss ein das Familienverhältnis beweisende Dokument zu der Person vorgelegt werden (Geburts- und Eheurkunde u. Ä.),
  • Barzahlung der Gebühr.

 

Bearbeitungszeit von den beantragten Dokumenten beträgt bis zu 3 Monaten.  Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf die Ausstellung, da die Dokumente durch das zuständige Standesamt in der Slowakei ausgestellt werden.  

Bei Anträgen direkt über ein zuständiges Standesamt wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro erhoben.

Es wird empfohlen, dem Standesamt für die Ausstellung einer Zweitschrift von standesamtlichen Dokumenten, einen telefonischen Kontakt hinterzulassen. Sollte die Gebühr nicht bezahlt werden, wird das Dokument vom zuständigen Standesamt an das Konsulat gesendet. Dieses fordert den Antragsteller/ die Antragstellerin zur Bezahlung der Gebühr und Abholung des Dokuments auf. Dies kann die Bearbeitungszeit verlängern.

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