Der Personalausweis ist eine amtliche Urkunde, durch die jeder slowakische Staatsbürger/ jede slowakische Staatsbürgerin seine/ ihre Identität, Staatsbürgerschaft und andere im Personalausweis angeführten Angaben, nachweisen kann.
Slowakische Staatsürger*innen, die das Alter von 15 Jahren erreicht und einen festen Wohnsitz in der Slowakei haben, müssen einen Personalausweis - wenn vom Gesetz nicht anders festgelegt - besitzen. Einen Personalausweis dürfen auch slowakische Staatsbürger*innen, die keinen festen Wohnsitz in der Slowakei haben, oder jünger als 15 Jahre sind, besitzen.
Gültigkeit der Personalausweise während und nach Beenden der Krisensituation
Vorfestlegungen aufgrund der Krisensituation durch COVID-19
Die Gültigkeit der Personalausweise, die innerhalb der unten genannten Fristen abläuft, wird während der Krisensituation wie folgt verlängert:
- vom 9. April bis 30. April 2020, um einen Monat bis auf Widerruf,
- vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2020, um zwei Monate bis auf Widerruf,
- vom 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020, um drei Monate bis auf Widerruf,
- vom 1. Juli 2020 um vier Monate bis auf Widerruf.
Wer kann einen Personalausweis beantragen
Zur Beantragung des Personalausweises muss die Person, für die der Personalausweis ausgestellt wird, persönlich vorsprechen.
Personalausweis kann persönlich bei dem Konsulat beantragt werden durch:
- slowakische Staatsbürger*innen, die bereits 15 Jahre geworden sind, allerdings frühestens 30 Tage vor dem Erreichen des Alters,
- slowakische Staatsbürger*innen älter als 15 Jahre, aus dem Grund der beendeten Gültigkeit, frühestens 180 Tage vor dem Gültigkeitsende des vorherigen Personalausweises,
- gesetzliche Vertreter der slowakischen Staatsbürger*innen, die jünger als 15 Jahre sind,
- der durch den gerichtlichen Beschluss beauftragte gesetzliche Vertreter einer juristischen Person (Einrichtung) für Staatsbürger*innen, die jünger als 15 Jahre sind, außer dem Buchstabe a) (der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person darf auch eine andere Person bevollmächtigen),
- natürliche Personen, die minderjährige slowakische Staatsbürger*innen im Sinne des gerichtlichen Beschlusses betreuen, außer dem Buchstaben a),
- Betreuer der slowakischen Staatsbürger*innen, die nicht voll geschäftsfähig sind,
- andere Personen im Namen der slowakischen Staatsbürger*innen, die langfristig bettlägerig oder psychisch krank sind und den Antrag nicht stellen können. Dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung beigelegt werden, dass die slowakischen Staatsbürger*rinnen den Antrag nicht persönlich stellen können, da sie langfristig bettlägerig oder psychisch krank sind.
Biometrie
Slowakische Staatsbürger*innen, die den Antrag stellen, sind verpflichtet, sich der Gesichtserkennung und elektronischer Unterschrift zu unterziehen.
Slowakische Staatsbürger*innen, Antragsteller*innen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen persönlichen Sicherheitscode (BOK) zu wählen. Slowakische Staatsbürger*innen älter als 65 Jahre, können den persönlichen Sicherheitscode (BOK) auch später wählen. In sonstigen Fällen wird der persönliche Sicherheitscode (BOK) von der Person gewählt, die den Antrag stellt. Wird die Wahl des persönlichen Sicherheitscodes (BOK) abgelehnt, muss dieser durch die konsularische Vertretung gewählt werden.
Benötigte Unterlagen
1. Vorheriger Personalausweis, bzw. Ausweis (gültiger slowakischer Reisepass, gültiger Personalausweis, Einbürgerungsurkunde nicht älter als 6 Monate), der die Staatsbürgerschaft nachweist.
2. Aufenthaltsbescheinigung, die Bürger*innen mit Aufenthalt im Ausland legen den durch die zuständige Meldebehörde bestätigten aktuellen Wohnort vor, wobei Bestätigungen in einer anderen als slowakischen oder tschechischen Sprache einer amtlichen Übersetzung in die slowakische Sprache benötigen.
3. Slowakische Stattsbürger*innen, die Ergänzungen über Titel, Blutgruppe, ernsthafte Krankheit oder Schwerbehinderung im Personalausweis beantragen, sind verpflichtet, Dokumente über den erworbenen akademischen Grad, Bescheid über Anerkennung des akademischen Grades, ärtzliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Schwerbehindertenausweis mit Begleiter, vorzulegen.
4. Slowakische Staatsbürger*innen, die den Antrag infolge der Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit oder Aufhebung der Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit stellen, sind verpflichtet, den gerichtlichen Beschluss vorzulegen.
5. Slowakische Staatsbürger*innen, die das Aufenthaltsverbot erhalten haben, oder ihr Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde, sind verpflichtet, den gerichtlichen Beschluss vorzulegen.
Die obengennten Unterlagen werden nicht benötigt, wenn die zu ändernden Angaben bereits im vorherigen Personalausweis angegeben worden sind.
Das Konsulat erkennt bei der Antragstellung auch den bis zu 30 Tagen nach Ablaufdatum ungültigen Personalausweis an.
Hinweise zur Abholung
Die Aushändigung der Personalausweise kann wie folgt erfolgen:
- an slowakische Staatsbürger*innen, die den Antrag gestellt haben,
- an Person, die dem slowakischen Staatsbürger/ der Staatsbürgerin nahe steht (Ehepartner, Eltern, erwachsene Kinder) nach Vorlage des Identitätsausweises,
- für Kinder der gesetzliche Vertreter nach Vorlage des Identitätsausweises,
- für langfristig bettlägerige oder psychisch kranke Staatsbürger*innen Person, die den Antrag gestellt hat,
- für Personen unter 15 Jahren, die in einer Einrichtung untergebracht sind, gesetzlicher Vertreter der juristischen Person (Einrichtung) – Betreuer oder durch den Betreuer ernannte Person, nach Vorlage des gerichtlichen Beschlusses,
- für slowakische Staatsbürger*innen, die nicht voll geschäftsfähig sind, ihr Betreuer nach Vorlage des Identitätsausweises,
- andere Person nach Vorlage des Identitätsausweises und der Vollmacht mit Betreuungsverfügung mit notariell beglaubigter Unterschrift. Von beglaubigten Vollmachten ist abzusehen, wenn slowakische Staatsbürger*innen bei Beantragung eine andere Person zur Abholung bevollmächtigen und diese Tatsache im Antrag vermerken.
Gültigkeit der Personalausweise:
- bei Vollendung des 15. Lebensjahres - 10 Jahre,
- unter 15 Jahren - 5 Jahre,
- unter 6 Jahren - 2 Jahre.
Kosten
1. Die Gebühren bei Beantragung des ersten Personalausweises (bei Vollendung des 15. Lebnesjahres), wenn:
a) der Antragsteller/ die Antragstellerin einen festen Wohnsitz in der Slowakei hat – ohne Gebühr
b) der Antragsteller/ die Antragstellerin keinen festen Wohnsitz in der Slowakei hat - 15 Euro
2. Beantragung wegen Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises im Fall, dass
a) der Antragsteller/ die Antragstellerin einen festen Wohnsitz in der Slowakei hat – ohne Gebühr
b) der Antragsteller/ die Antragstellerin keinen festen Wohnsitz in der Slowakei hat - 15 Euro
3. Beantragung wegen Datenänderung im Personalausweis:
a) bei Datenänderung (z.B. Adressenänderung, Ergänzung von akademischem Grad u. Ä.) wenn dies als einziger Grund für den Umtausch des Personalausweises ist – 15 Euro
b) wenn es einen anderen Grund auf Befreiung von Gebühr gibt (z. B. bei Umtausch des Personalausweises ohne Chip für einen Personalausweis mit Chip, Umtausch wegen Eheschließung u. Ä.) - ohne Gebühr
4. Beantragung des Personalausweises wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung - 50 Euro
Nähere Informationen über die eID-Karte /elektronischer Personalausweis mit Kartenchip/:
Informácie o občianskom preukaze vo forme eID karte na webovej stránke Ministerstva vnútra SR /Informationen über den elektronischen Personalausweis mit Kartenchip (e-ID-Karte)/
Elektronická identifikačná karta (e-ID) - najčastejšie otázky a odpovede na ústrednom portáli verejných služieb ľuďom /Elektronischer Personalausweis mit Kartenchip (e-ID-Karte) – häufig gestellte Fragen und Antworten im Internet-Portal für den öffentlichen Dienst/
Formulare zum Herunterladen
Elektronická žiadosť o občiansky preukaz a rezervácia termínu (Elektronische Beantragung des Personalausweises und Online-Terminvereinbarung).