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Slowakische Staatsbürgerschaft 

Publikované 22.07.2022

Erwerb und Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft wird durch das Gesetz über die slowakische Staatsbürgerschaft GBl. Nr. 40/93 (Zákon NR SR o štátnom občianstve SR č. 40/93 Z.z.) bestimmt. Die wichtigsten Festlegungen:

Slowakische Staatsbürgerschaft wird erworben:

 

1. durch Abstammung (bei Geburt),

  • wenn zumindest ein Elternteil die slowakische Staatsbürgerschaft besitzt oder
  • wenn das im Gebiet der Slowakischen Republik geborene Kind staatenlose Eltern hat oder
  • wenn das im Gebiet der Slowakischen Republik geborene Kind Eltern fremder Staatsangehörigkeit hat und mit seiner Geburt keine der Staatsangehörigkeiten seiner Eltern erwirbt;


2. durch Verleihung an Adoptivkind,

  • wenn das Kind von Wahleltern adoptiert wurde, von denen zumindest ein Wahlelternteil slowakische Staatsbürgerschaft besitzt;


3. durch Verleihung

  • bei mindestens achtjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Slowakischen Republik und keiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder
  • an Ehegattinnen und Ehegatten slowakischer Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen nach mindestens fünf Jahren aufrechter Ehe bei gemeinsamer Haushaltsführung in der Slowakei oder
  • an eine Person wegen bereits erbrachter außerordentlicher Leistungen (in Bereich Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur, Sport u.A.), die im besonderen Interesse der Republik liegen.

Für Informationen zum Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft bitte wenden Sie sich direkt an die Botschaft der Slowakischen Republik in Wien. Telefonische Auskunft erteilen wir Ihnen gerne unter der Nummer +43 13189055-200 (bei Nichterreichbarkeit schicken Sie Ihre Anfrage bitte per Mail an emb.vieden@mzv.sk).